AGB's
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
biggi do {Birgit Krammer} (in der Folge Fotografin genannt) schließt Verträge im Rahmen der Fotografie nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber (in der Folge Kunde genannt) deren Anwendbarkeit.
Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden - dies bedarf aber einer schriftlichen Form.
Bei Verträgen mit Unternehmen gehen diese AGB vor allfälligen Geschäftsbedingungen des Kunden oder des Mittlers vor.
2. Lichtbildwerke - Lichtbildkunst - Lichtbilder von biggi do:
2.1. Die Fotografin biggi do erstellt in erster Linie "Lichtbildwerke-Lichtbildkunst" (gem § 3 Abs 1 UrhG). Für die Qualifikation einer Fotografie als Lichtbildwerk sind insbesondere die Persönlichkeit des Künstlers und die von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung und vieles mehr) zu betrachten. Nicht zuletzt natürlich auch die eventuelle und individuelle Weiterbearbeitung eines jedes Bildes durch Bildbearbeitungsprogramme. - Jedes Bild wird dadurch einzigartig.
2.2. Werke die nicht als Lichtbildwerke bezeichnet werden können gelten als Lichtbilder. Diese unterliegen dem UrhG § 73ff.
3. Urheberrechtliche Bestimmungen
3.1. Urheber:
Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat (UrhG § 10) - die Fotografin.
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte (UrhG) stehen der Fotografin zu.
3.2. Nutzungsrecht:
Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit der Fotografin bzw. der Agentur (mit Zustimmung der Fotografin) als erteilt.
Der Kunde erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Auftrag angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Kunde nur so viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.
Mangels anderer Vereinbarung mit Kunden die Unternehmen sind, gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Kunden und nicht für Werbezwecke als erteilt.
Privatkunden können erworbene Bilder für private Zwecke bis auf Widerruf verwenden (zB auf öffentlichen Netzwerken wie Facebook, Twitter etc, für eigene Homepages oder für Modelmappen - ausgenommen Medien die der Fotografin nachteilige PR einbringen - im Zweifelsfall ist die Zustimmung des Fotografen einholen). Jede Weitergabe oder kommerzielle Nutzung durch Privatkunden (digital oder auf Druck) außerhalb dieses Rahmens bedarf einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung mit dem Urheber.
Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare der Fotografin zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher,...) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
Nutzungen von Kunden oder Dritten Personen oder Unternehmen außerhalb des vertraglich, schriftlich festgelegten Nutzungsrechts bedingen gesondert ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe. Nicht durch die Fotografin genehmigte Nutzungsrechte können geklagt werden.
Bei Bildnissen von Personen erteilt der (die) Abgebildete mit dem Auftrag an uns seine ausdrückliche unentgeltliche Zustimmung, auf sein Recht auf das eigene Bild mit der Maßgabe zu verzichten, dass eine Bewerbung unseres Unternehmens mit diesen Bildnissen in Medien jedweder Art, insbesonders in Printmedien und auf Websites, ferner im Schaufenster und dergleichen, zulässig ist.
Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
3.3. Urhebernennung:
Die Fotografin ist berechtigt, die Bilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen.
Der Kunde ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Datenübertragung, Wiedergabe auf Bildschirmen und Projektoren etc.) und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Druckereien, Verlage, etc.) verpflichtet, die Fotografin als Urheber bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: (c) biggido.com, bzw. vollständiger Name der Fotografin "Birgit Krammer" und ev Nennung der aktuellen Homepage.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbildwerk nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist.
Auch die digitale Weitergabe von Lichtbildwerken bedarf der Mitübertragung der Herstellerbezeichnung (© siehe oben).
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung erfolgt.
4. Ausführung, Lieferung und Archivierung
Shootings werden vorab vereinbart. Auch sonstige Bedingungen werden im verbindlichen Auftrag vereinbart.
Volljährige Kunden unterzeichnen mit dem Auftrag auch die Zustimmung zu den AGB. Minderjährige werden durch Erziehungsberechtigte befugt oder können selbst Geschäfte im Rahmen Ihrer Geschäftsfähigkeit durchführen.
Der Shootingtermin ist für den Kunden reserviert und sollte eingehalten werden. Ansonsten werden Kosten verrechnet (siehe Stornierung Punkt 10.1).
Die Fotografin Biggi do wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. So fern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel.
Nach dem Shooting stellt die Fotografin dem Kunden die entstandenen Bilder in digitaler Form als Auswahl zur Verfügung (Ausnahmen bilden unentgeltliche Aufträge). Auswahlbilder dienen einzig und allein der Auswahl und dürfen in keiner Art und Weise von Kunden oder Dritten verwendet werden.
Das Eigentumsrecht am Bildmaterial (in digitaler Form oder ausbelichtet etc.) steht der Fotografin zu.
biggi do stellt Lichtbildwerke her. Sie bearbeitet die ausgewählten Bilder (vereinbarte Anzahl). Wurde im Auftrag keine spezielle Vereinbarung getroffen werden die Bilder nur leicht überarbeitet. Jede weitere künstlerische Bearbeitung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Fotografin kann Bearbeitungsmöglichkeiten anbieten und den Aufwand abschätzen.
Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Bilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Die Fotografin überlässt dem Kunden gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung fertig gestellten Bilder in vereinbarter Form. Wird keine andere Vereinbarung getroffen zur Auslieferung getroffen, gilt der heute übliche Weg der Übermittlung der Bilder in digitaler Form .
Die Lieferzeit wird vereinbart. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, wird binnen 3 Wochen geliefert. Bei künstlerischer Bearbeitung liefern wir 1-2 Bilder pro Woche.
Die Nutzung der Lieferung ist erst möglich nach vollständiger Bezahlung und Einhaltung aller Urheberrechtsbestimmungen.
Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Ausnahmen werden vertraglich vereinbart.
Nachbestellungen sind möglich: Wie zb. weitere Bildbearbeitungen und verschiedenste Varianten von Drucken. Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche zu.
Weitere Arbeiten die von der Fotografin biggi do in Anspruch genommen werden, gelten als neue Aufträge und bedingen damit neuerliche Kostenvoranschläge bzw Honorarnoten.
5. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Kunde zu sorgen. Er hält der Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde.
Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
6. Honorar
Das Honorar wird laut Auftragsbedingungen üblicherweise vorab festgelegt.
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Kunden gewünschten Änderungen gehen zu seinen Lasten.
Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder für die Anmietung von Aufnahmeorten oder zusätzlichen Hilfsgerätschaften für Aufnahmen.
Weiters werden Anfahrten die mehr als 10 Kilometer außerhalb von Wien liegen mit 80 Cent pro Kilometer ab dem 1. Kilometer (für Verkehrsmittel und Zeitaufwand) berechnet.
7. Lizenzhonorar
So fern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. (Einen Überblick diesbezüglich kann man sich beim Honorarrechner der Fotografeninnung unter www.fotografen.at verschaffen.)
Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
8. Zahlung
Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung erfolgt die Zahlung zur Gänze vor Antritt des Shootings.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, bei Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen (zB Shooting, Bildbearbeitung, Abgeltung von Nutzungsrechten).
Der letzte Teilbetrag ist nach Fertigstellung der Bildbearbeitung vor der Lieferung der Bilder fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Sind andere Zahlungskonditionen auf der Rechnung vermerkt gelten diese.
Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Überweisung oder Kreditkartenzahlung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Kunden über. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
Verweigert der Kunde die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9. Steuer
Das Honorar versteht sich ohne Umsatzsteuer, laut Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Eine eventuelle Abänderung wird sofort bekannt gegeben.
10. Unregelmäßigkeiten bei Aufträgen
10.1. Auftragsstornierung
Erfolgt eine Auftragsstornierung durch den Kunden mehr als 14 Tage vor einem Shooting werden nur dann Kosten verrechnet, wenn bereits welche angefallen sind.
Für Stornierungen 13-7 Tage vor Auftragsbeginn wird eine Abgeltung für die reservierte Zeit in der Höhe von 30% der Auftragssumme zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten verrechnet.
Nimmt der Kunde von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer - in den letzten 6 Tagen Abstand, steht der Fotografin ein Abgeltung für reservierte Zeitaufwand in der Höhe von 50% der Auftragssumme zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Dies gilt auch bei Nichterscheinen des Kunden ohne Absage.ƒ
Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ohne Verschulden des Kunden in Absprache mit der Fotografin sind nur tatsächlich angefallene Nebenkosten zu bezahlen.
10.2. Verlust und Beschädigung
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet die Fotografin - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl.
Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (so ferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Das gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Kunden zu versichern.
10.3. Mängel und Gewährleistung
Die Fotografin (Agentur) wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen (siehe Punkt 4). Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
Sendungen werden auf Kosten und Gefahr des Kunden verschickt.
Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.
Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch die Fotografin zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Kunden ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.
Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor.
Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
11. Schlussbestimmungen
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (siehe Urheberrecht) erfolgt. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Rechnungsstellers. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
Das Schad- und Klagloshalten umfasst auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).
Die Erfordernisse gemäß dem Datenschutzgesetz 2018 wurden wie folgt eingearbeitet.
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließen
de), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte undangemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jeglichen Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. 9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung: Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung: Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners: Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
4. Speicherdauer: Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten: Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen: Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen:
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
biggi do {Birgit Krammer} (in der Folge Fotografin genannt) schließt Verträge im Rahmen der Fotografie nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber (in der Folge Kunde genannt) deren Anwendbarkeit.
Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden - dies bedarf aber einer schriftlichen Form.
Bei Verträgen mit Unternehmen gehen diese AGB vor allfälligen Geschäftsbedingungen des Kunden oder des Mittlers vor.
2. Lichtbildwerke - Lichtbildkunst - Lichtbilder von biggi do:
2.1. Die Fotografin biggi do erstellt in erster Linie "Lichtbildwerke-Lichtbildkunst" (gem § 3 Abs 1 UrhG). Für die Qualifikation einer Fotografie als Lichtbildwerk sind insbesondere die Persönlichkeit des Künstlers und die von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung und vieles mehr) zu betrachten. Nicht zuletzt natürlich auch die eventuelle und individuelle Weiterbearbeitung eines jedes Bildes durch Bildbearbeitungsprogramme. - Jedes Bild wird dadurch einzigartig.
2.2. Werke die nicht als Lichtbildwerke bezeichnet werden können gelten als Lichtbilder. Diese unterliegen dem UrhG § 73ff.
3. Urheberrechtliche Bestimmungen
3.1. Urheber:
Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat (UrhG § 10) - die Fotografin.
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte (UrhG) stehen der Fotografin zu.
3.2. Nutzungsrecht:
Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit der Fotografin bzw. der Agentur (mit Zustimmung der Fotografin) als erteilt.
Der Kunde erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Auftrag angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Kunde nur so viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.
Mangels anderer Vereinbarung mit Kunden die Unternehmen sind, gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Kunden und nicht für Werbezwecke als erteilt.
Privatkunden können erworbene Bilder für private Zwecke bis auf Widerruf verwenden (zB auf öffentlichen Netzwerken wie Facebook, Twitter etc, für eigene Homepages oder für Modelmappen - ausgenommen Medien die der Fotografin nachteilige PR einbringen - im Zweifelsfall ist die Zustimmung des Fotografen einholen). Jede Weitergabe oder kommerzielle Nutzung durch Privatkunden (digital oder auf Druck) außerhalb dieses Rahmens bedarf einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung mit dem Urheber.
Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare der Fotografin zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher,...) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
Nutzungen von Kunden oder Dritten Personen oder Unternehmen außerhalb des vertraglich, schriftlich festgelegten Nutzungsrechts bedingen gesondert ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe. Nicht durch die Fotografin genehmigte Nutzungsrechte können geklagt werden.
Bei Bildnissen von Personen erteilt der (die) Abgebildete mit dem Auftrag an uns seine ausdrückliche unentgeltliche Zustimmung, auf sein Recht auf das eigene Bild mit der Maßgabe zu verzichten, dass eine Bewerbung unseres Unternehmens mit diesen Bildnissen in Medien jedweder Art, insbesonders in Printmedien und auf Websites, ferner im Schaufenster und dergleichen, zulässig ist.
Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
3.3. Urhebernennung:
Die Fotografin ist berechtigt, die Bilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen.
Der Kunde ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Datenübertragung, Wiedergabe auf Bildschirmen und Projektoren etc.) und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Druckereien, Verlage, etc.) verpflichtet, die Fotografin als Urheber bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: (c) biggido.com, bzw. vollständiger Name der Fotografin "Birgit Krammer" und ev Nennung der aktuellen Homepage.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbildwerk nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist.
Auch die digitale Weitergabe von Lichtbildwerken bedarf der Mitübertragung der Herstellerbezeichnung (© siehe oben).
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung erfolgt.
4. Ausführung, Lieferung und Archivierung
Shootings werden vorab vereinbart. Auch sonstige Bedingungen werden im verbindlichen Auftrag vereinbart.
Volljährige Kunden unterzeichnen mit dem Auftrag auch die Zustimmung zu den AGB. Minderjährige werden durch Erziehungsberechtigte befugt oder können selbst Geschäfte im Rahmen Ihrer Geschäftsfähigkeit durchführen.
Der Shootingtermin ist für den Kunden reserviert und sollte eingehalten werden. Ansonsten werden Kosten verrechnet (siehe Stornierung Punkt 10.1).
Die Fotografin Biggi do wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. So fern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel.
Nach dem Shooting stellt die Fotografin dem Kunden die entstandenen Bilder in digitaler Form als Auswahl zur Verfügung (Ausnahmen bilden unentgeltliche Aufträge). Auswahlbilder dienen einzig und allein der Auswahl und dürfen in keiner Art und Weise von Kunden oder Dritten verwendet werden.
Das Eigentumsrecht am Bildmaterial (in digitaler Form oder ausbelichtet etc.) steht der Fotografin zu.
biggi do stellt Lichtbildwerke her. Sie bearbeitet die ausgewählten Bilder (vereinbarte Anzahl). Wurde im Auftrag keine spezielle Vereinbarung getroffen werden die Bilder nur leicht überarbeitet. Jede weitere künstlerische Bearbeitung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Fotografin kann Bearbeitungsmöglichkeiten anbieten und den Aufwand abschätzen.
Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Bilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Die Fotografin überlässt dem Kunden gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung fertig gestellten Bilder in vereinbarter Form. Wird keine andere Vereinbarung getroffen zur Auslieferung getroffen, gilt der heute übliche Weg der Übermittlung der Bilder in digitaler Form .
Die Lieferzeit wird vereinbart. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, wird binnen 3 Wochen geliefert. Bei künstlerischer Bearbeitung liefern wir 1-2 Bilder pro Woche.
Die Nutzung der Lieferung ist erst möglich nach vollständiger Bezahlung und Einhaltung aller Urheberrechtsbestimmungen.
Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Ausnahmen werden vertraglich vereinbart.
Nachbestellungen sind möglich: Wie zb. weitere Bildbearbeitungen und verschiedenste Varianten von Drucken. Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche zu.
Weitere Arbeiten die von der Fotografin biggi do in Anspruch genommen werden, gelten als neue Aufträge und bedingen damit neuerliche Kostenvoranschläge bzw Honorarnoten.
5. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Kunde zu sorgen. Er hält der Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde.
Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
6. Honorar
Das Honorar wird laut Auftragsbedingungen üblicherweise vorab festgelegt.
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Kunden gewünschten Änderungen gehen zu seinen Lasten.
Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder für die Anmietung von Aufnahmeorten oder zusätzlichen Hilfsgerätschaften für Aufnahmen.
Weiters werden Anfahrten die mehr als 10 Kilometer außerhalb von Wien liegen mit 80 Cent pro Kilometer ab dem 1. Kilometer (für Verkehrsmittel und Zeitaufwand) berechnet.
7. Lizenzhonorar
So fern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. (Einen Überblick diesbezüglich kann man sich beim Honorarrechner der Fotografeninnung unter www.fotografen.at verschaffen.)
Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
8. Zahlung
Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung erfolgt die Zahlung zur Gänze vor Antritt des Shootings.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, bei Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen (zB Shooting, Bildbearbeitung, Abgeltung von Nutzungsrechten).
Der letzte Teilbetrag ist nach Fertigstellung der Bildbearbeitung vor der Lieferung der Bilder fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Sind andere Zahlungskonditionen auf der Rechnung vermerkt gelten diese.
Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Überweisung oder Kreditkartenzahlung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Kunden über. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
Verweigert der Kunde die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9. Steuer
Das Honorar versteht sich ohne Umsatzsteuer, laut Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Eine eventuelle Abänderung wird sofort bekannt gegeben.
10. Unregelmäßigkeiten bei Aufträgen
10.1. Auftragsstornierung
Erfolgt eine Auftragsstornierung durch den Kunden mehr als 14 Tage vor einem Shooting werden nur dann Kosten verrechnet, wenn bereits welche angefallen sind.
Für Stornierungen 13-7 Tage vor Auftragsbeginn wird eine Abgeltung für die reservierte Zeit in der Höhe von 30% der Auftragssumme zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten verrechnet.
Nimmt der Kunde von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer - in den letzten 6 Tagen Abstand, steht der Fotografin ein Abgeltung für reservierte Zeitaufwand in der Höhe von 50% der Auftragssumme zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Dies gilt auch bei Nichterscheinen des Kunden ohne Absage.ƒ
Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ohne Verschulden des Kunden in Absprache mit der Fotografin sind nur tatsächlich angefallene Nebenkosten zu bezahlen.
10.2. Verlust und Beschädigung
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet die Fotografin - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl.
Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (so ferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Das gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Kunden zu versichern.
10.3. Mängel und Gewährleistung
Die Fotografin (Agentur) wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen (siehe Punkt 4). Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
Sendungen werden auf Kosten und Gefahr des Kunden verschickt.
Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.
Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch die Fotografin zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Kunden ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.
Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor.
Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
11. Schlussbestimmungen
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (siehe Urheberrecht) erfolgt. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Rechnungsstellers. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
Das Schad- und Klagloshalten umfasst auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).
Die Erfordernisse gemäß dem Datenschutzgesetz 2018 wurden wie folgt eingearbeitet.
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließen
de), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte undangemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jeglichen Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. 9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung: Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung: Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners: Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
4. Speicherdauer: Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten: Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
- zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
- die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
- vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
- unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
- Datenübertragbarkeit zu verlangen
- die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
- bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen: Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen:
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).